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Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung 103
Der Arbeitgeber, die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung oder die zuständige Durchführungsstelle der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG104 muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren. 103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |