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Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1 Führt ein Ar­beit­ge­ber mit Wohn­sitz oder Sitz im Aus­land in der Schweiz Ar­bei­ten aus, so sind die in der Schweiz an­ge­stell­ten Ar­beit­neh­mer ver­si­chert.

2 In die Schweiz ent­sand­te Ar­beit­neh­mer sind für das ers­te Jahr nicht ver­si­chert. Die­se Frist kann, falls der Ver­si­che­rungs­schutz an­der­wei­tig ge­währ­leis­tet ist, auf Ge­such hin von der Schwei­ze­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rungs­an­stalt (Su­va24) oder der Er­satz­kas­se bis auf ins­ge­samt sechs Jah­re ver­län­gert wer­den.

24 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.