Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 60 Autopsien und ähnliche Eingriffe

1 Be­steht Grund zur An­nah­me, dass der für die Leis­tungs­pflicht mass­ge­ben­de Sach­ver­halt durch ei­ne Au­top­sie oder einen ähn­li­chen Ein­griff an ei­nem töd­lich Ver­un­fall­ten oder an ei­nem an ei­ner Be­rufs­krank­heit Ver­stor­be­nen bes­ser ab­ge­klärt wer­den kann, so kann der Ver­si­che­rer die ent­spre­chen­den Vor­keh­ren an­ord­nen. Als ähn­li­cher Ein­griff gilt na­ment­lich die Muske­lent­nah­me zur Be­stim­mung des Blut­al­ko­hol­ge­hal­tes.

2 Ei­ne Au­top­sie darf nicht vor­ge­nom­men wer­den, wenn ei­ne Ein­spra­che der nächs­ten An­ge­hö­ri­gen oder ei­ne ent­spre­chen­de Wil­lens­er­klä­rung des Ver­stor­be­nen vor­liegt. Als nächs­te An­ge­hö­ri­ge gel­ten bei Ver­hei­ra­te­ten der Ehe­gat­te, bei Un­ver­hei­ra­te­ten oder Ver­wit­we­ten die El­tern oder voll­jäh­ri­ge Kin­der. Der Zeit­punkt der Au­top­sie ist so zu wäh­len, dass den nächs­ten An­ge­hö­ri­gen un­ter nor­ma­len Ver­hält­nis­sen die Mög­lich­keit zur Ein­spra­che ge­wahrt bleibt, oh­ne dass der Ab­klä­rungs­er­folg in Fra­ge ge­stellt wird.

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