Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 64 Verrechnung

Der Ver­si­che­rer hat bei der Ver­rech­nung dar­auf zu ach­ten, dass dem Ver­si­cher­ten oder des­sen Hin­ter­las­se­nen die zum Le­ben not­wen­di­gen Mit­tel ver­blei­ben.

BGE

125 V 317 () from 4. August 1999
Regeste: Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.

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