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Art. 72 Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung 135
1 Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG136 über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. 2 Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren. 135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). BGE
150 V 188 (8C_434/2023, 8C_436/2023) from 10. April 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 UVV; mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung. Durch die rückwirkende Einstellung der vorübergehenden Leistungen wird der Anspruch auf die bereits ausbezahlten Leistungen nicht nachträglich hinfällig, wenn kein Rückkommenstitel vorliegt. Ein durch Taggeldzahlungen aufrechterhaltener Unfallversicherungsschutz bleibt somit trotz rückwirkender Leistungseinstellung bestehen (E. 7.3.5). |