|
Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde
1 Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen. 2 Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf. |