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Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:
BGE
149 V 39 (8C_109/2022) from 22. Februar 2023
Regeste: Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. f, Art. 66 Abs. 2 UVG; Zuständigkeitsbereich der Suva. Bejahung der Suva-Unterstellung eines im Bereich der Mobilität tätigen Vereins, welcher neben verschiedenen anderen Angeboten und Dienstleistungen in Service-Centern auch freiwillige und amtliche Fahrzeugprüfungen durchführt (E. 5). |