Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Ab­re­den mit dem Ver­si­che­rer über die Ver­län­ge­rung der Nicht­be­rufs­un­fall­ver­si­che­rung müs­sen ein­zeln oder kol­lek­tiv vor dem En­de die­ser Ver­si­che­rung ge­trof­fen wer­den.

BGE

117 V 170 () from 6. Mai 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV, Art. 4 Abs. 1 BV: Taggeld bei Saisonbeschäftigung. Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von Art. 23 UVV.

121 V 28 () from 18. April 1995
Regeste: Art. 1 Abs. 1 UVG, Art. 3 Abs. 3 UVG, Art. 72 UVV. Zur Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich der Abredeversicherung; Beweislast und Folgen der Verletzung der Informationspflicht.

143 V 341 (8C_108/2017) from 16. August 2017
Regeste: Art. 3 Abs. 3 UVG (in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 8 UVV und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (in Kraft bis Ende 2016); Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 9 BV; Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben. Der Unfallversicherer kann sich bezüglich des rechtzeitigen Abschlusses der Abredeversicherung zwar für eine erste Phase nach Einzahlung der Versicherungsprämien auf die Angaben der versicherten Personen stützen. Er darf allerdings mit der Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht bis zu einer allfälligen Schadenmeldung zuwarten, weil er so in stossender Weise dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung wünschen, die Abredeversicherung aber zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen (E. 5.3.2).

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