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Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Ab­re­den mit dem Ver­si­che­rer über die Ver­län­ge­rung der Nicht­be­rufs­un­fall­ver­si­che­rung müs­sen ein­zeln oder kol­lek­tiv vor dem En­de die­ser Ver­si­che­rung ge­trof­fen wer­den.