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Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen
1 Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden. 2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der Suva, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird. 3 Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen. |