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Art. 91 Berichterstattung
Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem BAG Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einreichen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zudem der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht149 ein Doppel der beiden Unterlagen zu. 149 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |