Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 95 Zuweisung zu Versicherern

1 Bei der Zu­wei­sung von Ar­beit­ge­bern an einen Ver­si­che­rer ach­tet die Er­satz­kas­se auf ei­ne aus­ge­wo­ge­ne Ri­si­ko­ver­tei­lung und trägt den In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer an­ge­mes­sen Rech­nung.

2 Die Er­satz­kas­se teilt die Zu­wei­sung den be­trof­fe­nen Ver­si­che­rern und Ar­beit­ge­bern in Form ei­ner Ver­fü­gung im Sin­ne von Ar­ti­kel 49 ATSG mit. Ar­ti­kel 52 ATSG ist an­wend­bar.153

153 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

BGE

147 V 268 (8C_538/2020, 8C_564/2020) from 30. April 2021
Regeste: Art. 1a Abs. 1, Art. 7, Art. 59 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 UVG; Art. 1 und Art. 99 Abs. 1 UVV; Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers. Ist aufgrund der vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüche von einer Arbeitnehmereigenschaft des (Amateur-)Eishockeyspielers im Sinne des UVG auszugehen, so besteht ein entsprechender Versicherungsschutz resp. eine Versicherungspflicht (E. 7.1). Beim streitigen Unfall während eines Eishockeyspiels handelt es sich somit um einen Berufsunfall. Als Arbeitgeber ist vorliegend nicht der Sportverein, sondern - infolge Vertragsübernahme - die als Hilfsgesellschaft gegründete GmbH zu betrachten (E. 7.2-7.4). Leistungspflichtig ist demnach der Unfallversicherer der GmbH und nicht die Ersatzkasse UVG (E. 7.5).

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