Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)


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Art. 98 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen 156

1 Zwei­ge der öf­fent­li­chen Ver­wal­tun­gen und öf­fent­li­che Be­trie­be bil­den je ei­ne Ein­heit, wenn sie or­ga­ni­sa­to­risch selbst­stän­dig sind und ei­ne ei­ge­ne Rech­nung füh­ren. Sol­che Ein­hei­ten müs­sen beim glei­chen Ver­si­che­rer ver­si­chert wer­den.

2 Neu ge­schaf­fe­ne Ver­wal­tungs- und Be­triebs­ein­hei­ten, die, na­ment­lich in­fol­ge von Neu­grün­dun­gen oder Um­struk­tu­rie­run­gen be­ste­hen­der Ein­hei­ten, erst­mals ei­ne ei­ge­ne Rech­nung füh­ren, müs­sen die Wahl des Ver­si­che­rers spä­tes­tens einen Mo­nat vor der Auf­nah­me der Tä­tig­keit tref­fen. Den Ver­tre­tern der Ar­beit­neh­mer ist ein Mit­be­stim­mungs­recht ein­zuräu­men. Wird die Wahl nicht recht­zei­tig aus­ge­übt, so ist das Per­so­nal bei der Su­va ver­si­chert.

3 Die öf­fent­li­chen Ver­wal­tun­gen üben ihr Wahl­recht aus, in­dem sie dem ge­wähl­ten Ver­si­che­rer einen schrift­li­chen Ver­si­che­rungs­an­trag un­ter An­ga­be der da­von be­trof­fe­nen Ver­wal­tungs- und Be­triebs­ein­hei­ten zu­stel­len.

156 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

BGE

141 V 221 (8C_600/2014) from 27. März 2015
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6).

145 V 255 (8C_453/2018, 8C_455/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahl des Versicherers für das Personal öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers nach Art. 98 Abs. 2 UVV spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Eine Unvereinbarkeit des UVV mit übergeordnetem Bundesrecht ist nicht erkennbar (E. 4-7).

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