Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 10 Klageberechtigung von Kunden und Organisationen sowie des Bundes 28

1 Die Kla­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 ste­hen eben­so den Kun­den zu, die durch un­lau­te­ren Wett­be­werb in ih­ren wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen be­droht oder ver­letzt sind.

2 Fer­ner kön­nen nach Ar­ti­kel 9 Ab­sät­ze 1 und 2 kla­gen:

a.
Be­rufs- und Wirt­schafts­ver­bän­de, die nach den Sta­tu­ten zur Wah­rung der wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen ih­rer Mit­glie­der be­fugt sind;
b.
Or­ga­ni­sa­tio­nen von ge­samtschwei­ze­ri­scher oder re­gio­na­ler Be­deu­tung, die sich sta­tu­ten­ge­mä­ss dem Kon­su­men­ten­schutz wid­men;
c.29
...

3 Nach Ar­ti­kel 9 Ab­sät­ze 1 und 2 kann auch der Bund kla­gen, wenn er es zum Schutz des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses als nö­tig er­ach­tet, na­ment­lich wenn:

a.
das An­se­hen der Schweiz im Aus­land be­droht oder ver­letzt ist und die in ih­ren wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen be­trof­fe­nen Per­so­nen im Aus­land an­säs­sig sind; oder
b.
die In­ter­es­sen meh­re­rer Per­so­nen oder ei­ner Grup­pe von An­ge­hö­ri­gen ei­ner Bran­che oder an­de­re Kol­lek­tiv­in­ter­es­sen be­droht oder ver­letzt sind.30

4 So­fern der Schutz des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses es er­for­dert, kann der Bun­des­rat un­ter Nen­nung der ent­spre­chen­den Fir­men die Öf­fent­lich­keit über un­lau­te­re Ver­hal­tens­wei­sen in­for­mie­ren. Bei Weg­fall des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses wer­den ent­spre­chen­de Pu­bli­ka­tio­nen ge­löscht.31

5 Bei Kla­gen des Bun­des ist die­ses Ge­setz im Sin­ne von Ar­ti­kel 18 des Bun­des­ge­set­zes vom 18. De­zem­ber 198732 über das in­ter­na­tio­na­le Pri­vat­recht zwin­gend an­zu­wen­den.33

28 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 15 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

29Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1514; BBl 1992 I 355). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011, mit Wir­kung seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

31 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

32 SR 291

33 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

BGE

120 IV 154 () from 17. Mai 1994
Regeste: Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV). "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa). Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb). Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).

120 IV 287 () from 18. Oktober 1994
Regeste: Art. 3 lit. l und Art. 23 UWG; öffentliche Auskündigungen über Kleinkredite. Begriff der öffentlichen Auskündigung im Sinne von Art. 3 lit. l UWG (E. 2a u. d). Art. 3 lit. l UWG will nach seinem Sinn und Zweck den Konsumenten vor den Verlockungen des Kleinkredits schützen; er betrifft somit die Werbung, die dem Kunden die Vorteile des Kleinkredits anpreist, ohne ihn über die damit verbundenen Kosten zu informieren (E. 2e-g).

121 III 168 () from 27. April 1995
Regeste: Gesamtarbeitsvertrag; Aktivlegitimation eines Berufsverbandes (Art. 356 OR; Art. 28 ZGB; Art. 9 und 10 UWG). Legitimation eines aussenstehenden Berufsverbandes gegenüber den Vertragsparteien auf Teilnichtigkeit eines Gesamtarbeitsvertrags zu klagen und Ansprüche wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, wegen Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung sowie als Verband zu erheben.

125 III 82 () from 11. Januar 1999
Regeste: Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Aktivlegitimation von Berufsverbänden (Art. 356 OR; Art. 28 ZGB; Art. 7, 9 und 10 UWG). Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Aktivlegitimation eines Berufsverbandes (E. 1). Hat eine Gewerkschaft gestützt auf Art. 28 ZGB ein eigenes Recht auf Feststellung, dass ein GAV zum Nachteil eines seiner Mitglieder von einem Arbeitgeber verletzt worden ist, der zwar Mitglied eines dem GAV angeschlossenen Arbeitgeberverbandes, aber nicht selbst Vertragspartei des GAV ist? Frage offen gelassen (E. 2). In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (E. 3) bejaht das Bundesgericht die Aktivlegitimation einer Gewerkschaft, die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Art. 7 UWG geltend macht (E. 4).

125 IV 206 () from 10. August 1999
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 261bis StGB. Beschwerdelegitimation von Verbänden und Einzelpersonen bei Rassendiskriminierung (E. 2). Art. 261bis Abs. 4 StGB und Art. 27 StGB. Da Art. 261bis Abs. 4 StGB selbst die öffentliche Kundgabe von diskriminierenden Äusserungen und Darstellungen unter Strafe stellt, ist Art. 27 StGB in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (E. 3).

126 III 198 () from 28. Februar 2000
Regeste: Unlauterer Wettbewerb; Klageberechtigung des Bundes; Begriff des Wettbewerbs (Art. 1, 2 und 10 Abs. 2 lit. c UWG). Wenn die Kunden, die in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 UWG zur Klage berechtigt wären, im Ausland ansässig sind, kann auch der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG Klage erheben (E. 1a). Begriff des Wettbewerbs und der unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne von Art. 1 und 2 UWG. Die Versendung einer irreführenden Werbung an in Frankreich wohnhafte Personen mit dem Ziel, eine Tabelle zu verkaufen, welche ihnen erlauben sollte, im französischen Lotto das grosse Los zu gewinnen, fiel im zu beurteilenden Fall nicht in den Anwendungsbereich des UWG (E. 2c).

126 III 239 () from 2. Mai 2000
Regeste: Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet Domain Name. Unlauterer Wettbewerb; Klageberechtigung einer Tourismus-Organisation (Art. 2, 3 lit. d, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 lit. a UWG). Lauterkeitsrechtliche Aktivlegitimation des Vereins Berner Oberland Tourismus (E. 1). Internet Domain Names haben gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten und unterstehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (E. 2). Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Wie ist dem Freihaltebedürfnis geografischer Namen im Internet Rechnung zu tragen (E. 3a und b)? Die Registrierung des Domain Name "berneroberland.ch" ist im beurteilten Fall unlauter (E. 3c - e).

128 IV 92 () from 27. Februar 2002
Regeste: Art. 270 BStP, Art. 10 Abs. 2 lit. c, Art. 23 UWG; Einstellung, Legitimation der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Auch soweit der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Strafantragsrecht wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs zusteht, ist sie zur Nichtigkeitsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 270 lit. f und g BStP legitimiert (E. 4).

129 IV 305 () from 16. September 2003
Regeste: Art. 28 ff. und 59 StGB. Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten. Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind auch einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt (E. 4). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 70 ff. aStGB, Art. 277ter BStP. Verjährung der Strafverfolgung und des Einziehungsrechts bei (teilweiser) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge (teilweiser) Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus andern Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in andern Punkten die Strafe neu bemessen muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6.2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsrechts, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist (E. 6.3).

136 III 23 (4A_106/2009) from 1. Oktober 2009
Regeste: a Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).

142 II 268 (2C_1065/2014) from 26. Mai 2016
Regeste: Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4).

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