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Art. 23 Unlauterer Wettbewerb 46
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.47 2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. 3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.48 46 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 20062371; BBl 20046983). 47 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). 48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). BGE
117 IV 193 () from 18. März 1991
Regeste: Art. 1, Art. 2, Art. 3 lit. a und Art. 23 UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Berichterstattung in den Medien. Die Anwendung des neuen UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Auch ein Journalist kann daher durch eigene oder Wiedergabe fremder Äusserungen in den Medien über Unternehmungen und ihre Waren etc. gewisse Straftatbestände des UWG erfüllen (E. 1). Die Verurteilung gemäss Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG setzt voraus, dass der Täter die Waren eines Unternehmens etc. durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt und durch dieses Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst und dabei (eventual)vorsätzlich handelt (E. 2).
117 IV 324 () from 5. August 1991
Regeste: Unlauterer Wettbewerb durch Verwendung eines unzutreffenden Titels (Art. 3 lit. c UWG, Art. 13 lit. c aUWG) respektive durch irreführende Angaben (Art. 3 lit. b UWG, Art. 13 lit. b aUWG). Abgrenzung dieser beiden Tatbestandsvarianten. Ein akademischer Titel ist unzutreffend, wenn der Träger ihn nicht, nicht rechtmässig oder von einer Scheinuniversität erworben hat (E. 2a). Die Angabe des Titels "Dr. h.c." in der Firma eines Unternehmens bzw. im wirtschaftlichen Wettbewerb ist irreführend, wenn dadurch beim Durchschnittspublikum der falsche Eindruck erweckt wird, dass zwischen dem Erwerb des Titels und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens ein Zusammenhang bestehe (E. 2b).
118 IV 153 () from 27. April 1992
Regeste: Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen einen Verstorbenen. Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der Presse. 1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend (E. 3). 2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt (E. 4a). 3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich kein Privileg (E. 4b). b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen (E. 4c). 4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle (E. 5).
120 IV 32 () from 23. Februar 1994
Regeste: Art. 2, 3 lit. a, Art. 23 UWG. Medienberichterstattung über die Tätigkeit eines Anwalts. Anwälte stehen untereinander und zu ihren Klienten in einem Verhältnis, das durch herabsetzende Äusserungen beeinflusst werden kann. Äusserungen in einem Zeitungsartikel über das Verhalten des Sekretärs einer Stiftung, die nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers auch auf die anwaltliche Tätigkeit des Stiftungssekretärs Bezug nehmen, können daher grundsätzlich tatbestandsmässig sein (E. 3 u. 4).
120 IV 107 () from 15. März 1994
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Strafantragstellers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es um Fragen des Strafantragsrechts als solches geht (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, einem Verfahren keine Folge zu geben mit der Begründung, dass der Strafantragsteller die von der Behörde verlangte Übersetzung seiner einige Seiten umfassenden Eingabe ohne Grund erst mehr als zwei Jahre nach der Aufforderung nachgereicht hat (E. 2).
120 IV 154 () from 17. Mai 1994
Regeste: Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV). "Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa). Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb). Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).
120 IV 287 () from 18. Oktober 1994
Regeste: Art. 3 lit. l und Art. 23 UWG; öffentliche Auskündigungen über Kleinkredite. Begriff der öffentlichen Auskündigung im Sinne von Art. 3 lit. l UWG (E. 2a u. d). Art. 3 lit. l UWG will nach seinem Sinn und Zweck den Konsumenten vor den Verlockungen des Kleinkredits schützen; er betrifft somit die Werbung, die dem Kunden die Vorteile des Kleinkredits anpreist, ohne ihn über die damit verbundenen Kosten zu informieren (E. 2e-g).
123 IV 211 () from 7. November 1997
Regeste: Art. 2 UWG, Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG; wettbewerbsrelevante Äusserungen in Flugblättern. Meinungsäusserungsfreiheit. Bei Äusserungen Dritter in Flugblättern zur Gefährlichkeit einer Ware für die menschliche Gesundheit ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit eine strafbare unlautere Anschwärzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Ein Hinweis auf einen allfälligen Meinungsstreit in der Wissenschaft ist nicht erforderlich (E. 3). Doch darf durch die Auswahl des Verteilungsortes der Flugblätter nicht der unrichtige Eindruck geschaffen werden, dass nur die Waren einzelner bestimmter Anbieter gesundheitsgefährdend seien (E. 4).
124 IV 162 () from 3. Juli 1998
Regeste: Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG. Unlautere Herabsetzung durch Äusserungen in einem Zeitungsartikel. Taten im Sinne dieses Straftatbestands sind einzelne Äusserungen, nicht die Schaffung eines negativen Gesamtbildes. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (E. 3).
125 I 369 () from 30. Juni 1999
Regeste: Art. 2 ÜbBest. BV, Art. 2-8 UWG, Art. 4 BV und Art. 49 BV sowie Art. 9 EMRK; kantonales Übertretungsstrafrecht: Verbot des unlauteren oder täuschenden Anwerbens auf öffentlichem Grund und Ermächtigung der Polizei, Anwerbende wegzuweisen. Abstrakte Normenkontrolle. Beschwerdelegitimation eines Vereins «Scientology-Kirche» und seines Mitglieds (E. 1). Die kantonale Regelung ist kein gegen Art. 4 BV verstossendes Einzelfallgesetz (E. 3). Verhältnis der kantonalen Norm zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (E. 4). Die umstrittene Vorschrift kann einen Eingriff in die Religionsfreiheit bewirken. Sie ist im vorliegenden Fall nicht auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Grundrechten zu prüfen (E. 5). Die Bestimmung ist nicht zu unbestimmt (E. 6), dient einem öffentlichen Interesse und kann verfassungs- und verhältnismässig ausgelegt und angewandt werden (E. 7).
128 IV 201 () from 26. Juli 2002
Regeste: Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3).
129 IV 49 () from 18. Dezember 2002
Regeste: Verfolgungsverjährung (Art. 70 ff. und Art. 333 StGB), altes und neues Recht; milderes Recht (Art. 2 und Art. 337 StGB). Massgebendes Recht im Falle der Aufhebung eines noch vor dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 ergangenen letztinstanzlichen kantonalen Urteils im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 5.1-5.4). Im beurteilten Fall ist das neue Verjährungsrecht nicht milder als das alte und daher Letzteres anwendbar (E. 5.5).
129 IV 305 () from 16. September 2003
Regeste: Art. 28 ff. und 59 StGB. Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten. Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind auch einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt (E. 4). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 70 ff. aStGB, Art. 277ter BStP. Verjährung der Strafverfolgung und des Einziehungsrechts bei (teilweiser) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge (teilweiser) Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus andern Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in andern Punkten die Strafe neu bemessen muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6.2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsrechts, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist (E. 6.3).
130 IV 143 () from 6. Oktober 2004
Regeste: Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. h BStP), anfechtbare Entscheide, rechtlich geschütztes Interesse, zulässige Rügen. Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (E. 2). Der Geschädigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, durch welchen die Sicherungseinziehung zwecks Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, abgelehnt wird (E. 3). Der Geschädigte ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Einziehung nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht worden sei (E. 4).
136 III 23 (4A_106/2009) from 1. Oktober 2009
Regeste: a Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 18 und 136 IPRG; Klagerecht des Bundes zum Schutz des guten Rufs der Schweiz im Ausland; Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und die Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, stellen bei Erhebung einer Klage durch den Bund eine "loi d'application immédiate" im Sinn von Art. 18 IPRG dar, die im öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung verlangt, unabhängig von anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (E. 5 und 6).
136 III 502 (4A_210/2010, 4A_214/2010, 4A_216/2010) from 1. Oktober 2010
Regeste: Schadenersatzklage; längere Verjährungsfrist nach Strafrecht (Art. 60 Abs. 2 OR). Einstellung. Unter welchen Bedingungen ist die Einstellungsverfügung der Strafuntersuchungsbehörde für das Zivilgericht verbindlich? (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6.3.1). Die Frage beurteilt sich nach dem materiellen Bundesrecht (E. 6.3.3). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung, die infolge der verspäteten Stellung eines Strafantrags ergangen ist, steht der Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR nicht entgegen, zumal der Strafantrag eine Prozess- und nicht eine Strafbarkeitsvoraussetzung bildet (E. 6.3.1, 6.3.2 und 6.3.4).
139 IV 17 (6B_156/2012) from 11. Oktober 2012
Regeste: Art. 5 lit. c und Art. 23 UWG; Übernahme des Arbeitsergebnisses eines anderen. Wer ein Kartenfreigabesystem (cardsharing) betreibt, das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, übernimmt die ausgestrahlten Sendungen nicht durch ein technisches Reproduktionsverfahren im Sinne von Art. 5 lit. c UWG (E. 1.9).
142 IV 250 (1C_143/2016) from 2. Mai 2016
Regeste: a Art. 84 BGG; Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall. Besonders bedeutender Fall in Anbetracht der Tragweite der Angelegenheit bejaht (E. 1.3).
143 IV 179 (6B_1128/2016) from 15. Februar 2017
Regeste: Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5). |