Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. Dezember 2022)


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Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen 22

1 Un­lau­ter han­delt, wer:

a.
ei­nem Ar­beit­neh­mer, ei­nem Ge­sell­schaf­ter, ei­nem Be­auf­trag­ten oder ei­ner an­de­ren Hilfs­per­son ei­nes Drit­ten im pri­va­ten Sek­tor im Zu­sam­men­hang mit des­sen dienst­li­cher oder ge­schäft­li­cher Tä­tig­keit für ei­ne pflicht­wid­ri­ge oder ei­ne im Er­mes­sen ste­hen­de Hand­lung oder Un­ter­las­sung zu des­sen Guns­ten oder zu Guns­ten ei­nes Drit­ten einen nicht ge­büh­ren­den Vor­teil an­bie­tet, ver­spricht oder ge­währt;
b.23
als Ar­beit­neh­mer, als Ge­sell­schaf­ter, als Be­auf­trag­ter oder als an­de­re Hilfs­per­son ei­nes Drit­ten im pri­va­ten Sek­tor im Zu­sam­men­hang mit sei­ner dienst­li­chen oder ge­schäft­li­chen Tä­tig­keit für ei­ne pflicht­wid­ri­ge oder ei­ne im Er­mes­sen ste­hen­de Hand­lung oder Un­ter­las­sung für sich oder einen Drit­ten einen nicht ge­büh­ren­den Vor­teil for­dert, sich ver­spre­chen lässt oder an­nimmt.

2 Kei­ne nicht ge­büh­ren­den Vor­tei­le sind ver­trag­lich vom Drit­ten ge­neh­mig­te so­wie ge­ring­fü­gi­ge, so­zi­al üb­li­che Vor­tei­le.

22 Ein­ge­fügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Straf­rechts­über­eink. und des Zu­satz­prot. des Eu­ro­pa­ra­tes über Kor­rup­ti­on, in Kraft seit 1. Ju­li 2006 (AS 20062371; BBl 20046983).

23 Die Be­rich­ti­gung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2015, ver­öf­fent­licht am 31. Dez. 2015, be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2015 5999).

BGE

142 IV 250 (1C_143/2016) from 2. Mai 2016
Regeste: a Art. 84 BGG; Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall. Besonders bedeutender Fall in Anbetracht der Tragweite der Angelegenheit bejaht (E. 1.3).

143 IV 179 (6B_1128/2016) from 15. Februar 2017
Regeste: Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5).

146 IV 218 (1B_474/2019) from 6. Mai 2020
Regeste: Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 128 StPO; Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 12 BGFA). Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person als Mandantin über den Inhalt von Dokumenten zu unterrichten, die sich in den Strafakten befinden. Ein solches Verbot würde die Ausübung des Mandates in einer mit den Berufsregeln der Verteidigung nicht zu vereinbarenden Weise einschränken. Eine Verpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, kann sich insbesondere nicht auf die interne Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und ihrer Mandantschaft erstrecken, und zwar egal, ob die Rechtsvertretung für eine beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder eine andere verfahrensbeteiligte Person erfolgt. Die Geheimhaltungsmassnahme nach Art. 73 Abs. 2 StPO zielt vielmehr darauf ab, die Kommunikation von geheimen Tatsachen nach Aussen, an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, zu unterbinden (E. 3).

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