Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn

Ist der un­lau­te­re Wett­be­werb von Ar­beit­neh­mern oder an­de­ren Hilfs­per­so­nen bei dienst­li­chen oder ge­schäft­li­chen Ver­rich­tun­gen be­gan­gen wor­den, so kann auch ge­gen den Ge­schäfts­herrn nach Ar­ti­kel 9 Ab­sät­ze 1 und 2 ge­klagt wer­den.

BGE

104 II 55 () from 25. Januar 1978
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen nach UWG. Art. 11 Abs. 3 UWG. Das kantonale Prozessrecht kann den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts als zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig erklären.

108 II 65 () from 23. Februar 1982
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen wegen unlauteren Wettbewerbs. Zuständigkeit. Art. 11 Abs. 3 UWG verbietet den Kantonen nicht, die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen, die bereits vor Einleitung des Hauptprozesses anzuordnen sind, selber zu regeln und die getroffenen Massnahmen durch eine obere Instanz überprüfen zu lassen; das gilt auch dann, wenn inzwischen die Klage anhängig gemacht worden ist.

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