Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Für Wi­der­hand­lun­gen in Ge­schäfts­be­trie­ben, durch Be­auf­trag­te und der­glei­chen sind die Ar­ti­kel 6 und 7 des Ver­wal­tungs­straf­rechts­ge­set­zes vom 22. März 197455 an­wend­bar.

BGE

117 IV 203 () from 5. April 1991
Regeste: Art. 21 UWG, Art. 1 und Art. 2 AV. Bewilligungspflichtiger Sonderverkauf. 1. Eine Veranstaltung im Sinne von Art. 2 AV ist bewilligungspflichtig, wenn sie sich auf das gesamte Warensortiment des Veranstalters und damit auch auf der AV unterstellte Waren bezieht (E. 2a). 2. Vorübergehende Natur einer Veranstaltung, bei der gemäss öffentlicher Ankündigung 130'000 Gutscheine über Fr. 10.-- für ein -Preis-Abonnement der schweizerischen Transportunternehmungen beim Kauf von beliebigen Waren für mindestens Fr. 30.-- aus dem Sortiment des Veranstalters abgegeben werden (E. 2b/aa). Abgabe solcher Gutscheine als Zugabe (E. 2b/bb). 3. Der Vorsatz setzt voraus, dass der Täter weiss oder in Kauf nimmt, die öffentlich angekündigte Veranstaltung beziehe sich auch auf der AV unterstellte Waren (E. 3).

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