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Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen 22
1 Unlauter handelt, wer:
2 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. 22 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 20062371; BBl 20046983). 23 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 10. Dez. 2015, veröffentlicht am 31. Dez. 2015, betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 5999). |