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Art.8a Verwendung von Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben 25
Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welchedie Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken. 25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 690; BBl 20212858). |