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Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)
Art. 18
Irreführende Preisbekanntgabe
Es ist unzulässig, in irreführender Weise:
a.
Preise bekannt zu geben;
b.
auf Preisreduktionen hinzuweisen oder
c.
neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.