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Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe

Es ist un­zu­läs­sig, in ir­re­füh­ren­der Wei­se:

a.
Prei­se be­kannt zu ge­ben;
b.
auf Preis­re­duk­tio­nen hin­zu­wei­sen oder
c.
ne­ben dem tat­säch­lich zu be­zah­len­den Preis wei­te­re Prei­se auf­zu­füh­ren.