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Art. 19 Auskunftspflicht
1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert. 2 Der Auskunftspflicht unterstehen:
3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess43 die Aussage verweigert werden kann. 4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200744 sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.45 45 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). BGE
101 IB 143 () from 27. Juni 1975
Regeste: Ausverkaufsordnung (AO): Unterstellung eines Sonderverkaufes unter die Bewilligungspflicht Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 3 und Art. 9 AO; Anwendbarkeit auf Sonderverkäufe der Bekleidungsindustrie; Abgrenzung gegenüber den sog. Wanderlagern. |