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Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

Art. 20 Vollzug

1 Der Voll­zug ob­liegt den Kan­to­nen, die Ober­auf­sicht dem Bund.

2 Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen.