Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)


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Art. 24 Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten

1 Wer vor­sätz­lich:

a.52
die Pflicht zur Preis­be­kannt­ga­be (Art. 16) oder zur Grund­preis­be­kannt­ga­be (Art. 16a) ver­letzt;
b.
den Vor­schrif­ten über die Preis­be­kannt­ga­be in der Wer­bung (Art. 17) zu­wi­der­han­delt;
c.
in ir­re­füh­ren­der Wei­se Prei­se be­kannt gibt (Art. 18);
d.
die Aus­kunfts­pflicht im Zu­sam­men­hang mit der Preis­be­kannt­ga­be (Art. 19) ver­letzt;
e.53
den Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten des Bun­des­ra­tes über die Preis­be­kannt­ga­be oder die Grund­preis­be­kannt­ga­be (Art. 16, 16a und 20) zu­wi­der­han­delt,

wird mit Bus­se bis zu 20 000 Fran­ken be­straft.54

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

52 Fas­sung ge­mä­ss Art. 26 des Mess­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).

53 Fas­sung ge­mä­ss Art. 26 des Mess­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6235; BBl 2010 8013).

54 Fas­sung ge­mä­ss Art. 333 des Straf­ge­setz­bu­ches in der Fas­sung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 II 1979).

BGE

116 IV 371 () from 9. August 1990
Regeste: Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 lit. a, Art. 21 V über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211), Art. 24 UWG; Art. 2, Art. 4, Art. 25 lit. a AV, Art. 25 UWG. Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von Orientteppichen in Zeitungsinseraten mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise. 1. Die Angabe von Ausrufpreisen in Zeitungsinseraten betreffend Versteigerungen verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 1 PBV, wonach dann, wenn in der Werbung Preise aufgeführt werden, die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben sind (E. 2a-c). Die Gegenüberstellung von bisherigen Ladenpreisen und von Ausrufpreisen, die im Vergleich dazu wesentlich niedriger sind, stellt aber einen irreführenden Preisvergleich gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a PBV dar (E. 2d). 2. Werden dem Käufer in einer öffentlichen Ankündigung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers besondere, wenn auch im Ausmass noch nicht feststehende Vergünstigungen in Aussicht gestellt, die vorübergehender Natur sind (hier mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise sowie den Umfang der Versteigerungsmasse), liegt ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf vor (E. 5c-d).

128 IV 177 () from 11. Juli 2002
Regeste: Preisbekanntgabe bei "Telefonsex" (Art. 16, 17, 20 und 24 UWG; Art. 10 lit. q und Art. 11 Abs. 1bis PBV). Art. 11 Abs. 1bis der Preisbekanntgabeverordnung, wonach bei Mehrwertdiensten der Nummernkategorien 156... und 0906... innerhalb der ersten 20 Sekunden nach Verbindungsaufbau der Preis für die Dauer der ersten zehn Minuten mündlich bzw. durch vorgeschaltete Sprechtexte bekannt zu geben ist, hält sich in den Grenzen des dem Bundesrat bei der Regelung der Preisbekanntgabe zustehenden weiten Ermessensspielraums und ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks des Konsumentenschutzes geeignet.

145 IV 233 (6B_1284/2018, 6B_55/2019) from 27. Juni 2019
Regeste: Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UWG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 PBV; Preisbekanntgabe in der Werbung. Die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" stellt keine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG dar. Beim beworbenen Zinssatz handelt es sich lediglich um einen für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dienenden Parameter, der nicht von Art. 13 PBV erfasst wird (E. 2 und 3).

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