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Art. 26a Widerruf und Sperrung von Domain-Namen und Telefonnummern 57
1 Wenn für eine strafbare Handlung nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 3 oder nach Artikel 24 Domain-Namen oder Telefonnummern benutzt wurden und es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die folgenden Massnahmen anordnen:
2 Die verfahrensleitende Behörde kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens die vorläufige Sperrung des Domain-Namens oder der Telefonnummeranordnen. 57 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |