Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)

Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Un­lau­ter han­delt ins­be­son­de­re, wer Fa­bri­ka­ti­ons- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­se, die er aus­ge­kund­schaf­tet oder sonst wie un­recht­mäs­sig er­fah­ren hat, ver­wer­tet oder an­dern mit­teilt.