Verordnung
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Art. 11 Vertragsabschluss
(Art. 42 BöB) 1 Die Auftraggeberin schliesst den Vertrag in Schriftform ab. 2 Sie wendet ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen. |