Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VöB)

vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 30 Vollzug und Überwachung

1 Das EFD voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

2 Die in­ter­nen Kon­troll­or­ga­ne der Auf­trag­ge­be­rin­nen über­wa­chen die Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung.

Art. 31Auf­he­bung und Än­de­rung an­de­rer Er­las­se

1 Fol­gen­de Er­las­se wer­den auf­ge­ho­ben:

1.
Ver­ord­nung vom 11. De­zem­ber 19957 über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen;
2.
Ver­ord­nung des UVEK vom 18. Ju­li 20028 über die Nicht­un­ter­stel­lung un­ter das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­recht.

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7 [AS 1996 518, 1997 2779An­hang Ziff. II 5, 2002 8861759, 2006 16675613Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1, 2009 6149Ziff. I und II, 2010 3175 An­hang 3 Ziff. 2, 2015 775, 2017 5161An­hang 2 Ziff. II 3]

8 [AS 2002 2663, 2006 4777, 2007 4519]

9 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2020 691kon­sul­tiert wer­den.

BGE

141 II 14 (2C_380/2014) from 15. September 2014
Regeste: Art. 83 lit. f BGG, Art. 48 VwVG; Monte Ceneri-Eisenbahn-Basistunnel (öffentliches Beschaffungswesen): Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation der nicht berücksichtigten Anbieter gegen die Zuschlagsverfügung. Eignungskriterien: Auslegung der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (erreichter Auftragswert und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; E. 1.1-1.5). Anwendbare Bestimmungen zum Verfahren der öffentlichen Beschaffung (E. 2.1-2.3). Streitfrage: Sind nicht berücksichtigte Anbieter allein schon aufgrund ihrer Teilnahme am Verfahren zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, oder setzt die Beschwerdelegitimation voraus, dass der Beschwerde führende übergangene Anbieter seinerseits geeignet wäre, den Zuschlag zu erhalten (E. 3.1-3.3)? Einem nicht berücksichtigten Anbieter fehlt es an einem schutzwürdigen Beschwerdeinteresse, wenn er auch bei Obsiegen seiner Anträge den Zuschlag selber nicht erhalten könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte deshalb vor dem Bejahen der Beschwerdelegitimation prüfen müssen, ob die Bietergemeinschaft Rhomberg Sersa überhaupt eine reelle Chance hat, den Zuschlag zu erhalten (E. 4.1-4.9). Nach der Theorie des doppelrelevanten Sachverhalts war diese nämlich zur Beschwerde nur legitimiert, wenn glaubhaft dargelegt ist, dass sie seinerseits die Eignungskriterien erfüllt; ob dies der Fall ist, kann aufgrund der vom Bundesgericht vorgenommenen materiellen Prüfung offengelassen werden (E. 5.1 und 5.2). Namentlich auf Grund des Wortlauts der Eignungskriterien und unter Berücksichtigung des effektiven Verhaltens aller Verfahrensbeteiligten ist die von der AlpTransit Gotthard AG vertretene Auslegung der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anforderungen eher zutreffend als diejenige der Vorinstanz; zumindest ist sie gleichermassen vertretbar, so dass ihr der Vorzug zu geben ist (E. 6 und 7). Mit der Anforderung, ein nicht abgeschlossenes Projekt könne nur dann als gültig betrachtet werden, wenn zusätzliche Referenzauskünfte eingeholt worden seien, hat die Vorinstanz in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Vergabestelle eingegriffen (E. 8.1-8.4). Die Zuschlagsempfängerin ARGE cpc hat vielmehr - bei richtiger Auslegung der Ausschreibungsunterlagen - genügend gültige Referenzen für die einzelnen Leistungspakete vorgelegt (E. 9), und es liegt auch kein unzulässiges verstecktes Abgebot vor (E. 10).

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