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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 5Einladungsverfahren
(Art. 20 BöB)
Die Auftraggeberin lädt mindestens eine Anbieterin ein, die einem anderen Sprachraum der Schweiz angehört, falls dies möglich und zumutbar ist.