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Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VöB)

vom 12. Februar 2020 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 28 Statistik zu den Beschaffungen im Staatsvertragsbereich

(Art. 50 BöB)

1 Das SE­CO er­rech­net die Ge­samt­wer­te der öf­fent­li­chen Auf­trä­ge nach Ar­ti­kel 50 BöB.

2 Es er­stellt und no­ti­fi­ziert die Sta­tis­ti­ken nach Ar­ti­kel XVI Ab­satz 4 des Pro­to­kolls vom 30. März 20126 zur Än­de­rung des Über­ein­kom­mens über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen.