Verordnung
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Art. 1 Gegenrecht
(Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 BöB) 1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt. 2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen2 veröffentlicht. 3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen. 2 www.simap.ch |