Verordnung
|
Art. 10 Dokumentationspflichten
(Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 BöB) 1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind. 2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
|