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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 13Leistungsarten
Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.