Verordnung
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Art. 15 Verfahrensarten
1 Wettbewerbe und Studienaufträge sind im offenen oder im selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern der Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Anhang 4 BöB erreicht. 2 Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb oder Studienauftrag im Einladungsverfahren durchgeführt werden. 3 Die Anzahl der Teilnehmerinnen kann im Verlauf des Verfahrens reduziert werden, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschreibung hingewiesen wurde. |