Verordnung
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Art. 17 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren
1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. 2 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben. 3 Die Auftraggeberin kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird. |