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Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VöB)

vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)

Art. 17 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren

1 Im Wett­be­werbs­ver­fah­ren sind die Wett­be­werbs­bei­trä­ge an­onym ein­zu­rei­chen. Teil­neh­me­rin­nen, die ge­gen das An­ony­mi­täts­ge­bot ver­stos­sen, wer­den vom Wett­be­werb aus­ge­schlos­sen.

2 Die Mit­glie­der des un­ab­hän­gi­gen Ex­per­ten­gre­mi­ums wer­den in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen be­kannt ge­ge­ben.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin kann die An­ony­mi­tät vor­zei­tig auf­he­ben, so­fern in der Aus­schrei­bung dar­auf hin­ge­wie­sen wird.