Verordnung
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Art. 18 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag
1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:
2 In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern:
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