Verordnung
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Art. 2 Befreiung von der Unterstellung unter das BöB
(Art. 7 BöB) 1 Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB befreit. 2 Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen. 3 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1. |