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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 2Befreiung von der Unterstellung unter das BöB
(Art. 7 BöB)
1 Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB befreit.
2 Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen.
3 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1.