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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 20Sprache der Veröffentlichungen
(Art. 48 Abs. 4 und 5 BöB)
1 Veröffentlichungen können in Abweichung von Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a und b BöB ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes und in einer anderen Sprache erfolgen, wenn es sich:
a.
um Leistungen handelt, die im Ausland zu erbringen sind; oder
b.
um hochspezialisierte technische Leistungen handelt.
2 Entspricht keine der Sprachen nach Absatz 1 einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO), so veröffentlicht die Auftraggeberin zudem im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 BöB eine Zusammenfassung der Ausschreibung in einer Amtssprache der WTO.