Verordnung
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Art. 23 Verfahrenssprache
(Art. 35 Bst. m BöB) 1 Die Auftraggeberin bestimmt als Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. In den Fällen nach Artikel 20 kann sie eine andere Sprache wählen; auch in diesen Fällen sind ihre Verfügungen in einer Amtssprache des Bundes zu erlassen. 2 Bei der Wahl der Verfahrenssprache berücksichtigt sie nach Möglichkeit, aus welcher Sprachregion für die zu erbringende Leistung die meisten Angebote zu erwarten sind. Bei Bauleistungen und damit zusammenhängenden Lieferungen und Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass am meisten Angebote in der Amtssprache am Standort der Baute eintreffen. 3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommuniziert die Auftraggeberin mit den Anbieterinnen in der Verfahrenssprache. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen beantwortet sie in der Verfahrenssprache oder in der Amtssprache des Bundes, in der diese gestellt wurden. |