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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 25Ausschluss und Sanktion
(Art. 44 und 45 BöB)
1 Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2 Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a.
Datum der Meldung;
b.
meldende Auftraggeberin;
c.
Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d.
Grund der Sperre;
e.
Dauer der Sperre.
3 Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a.
einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b.
der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4 Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5 Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6 Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.