Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VöB)

vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken

1 Die Auf­trag­ge­be­rin­nen in­for­mie­ren min­des­tens ein­mal jähr­lich in elek­tro­ni­scher Form über ih­re dem BöB un­ter­stell­ten öf­fent­li­chen Auf­trä­ge ab 50 000 Fran­ken.

2 Be­kannt zu ge­ben sind ins­be­son­de­re:

a.
Na­me und Adres­se der be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin;
b.
Ge­gen­stand des Auf­trags;
c.
Auf­trags­wert;
d.
Art des an­ge­wand­ten Ver­fah­rens;
e.
Da­tum des Ver­trags­be­ginns oder Zeit­raum der Ver­trags­er­fül­lung.

BGE

140 I 285 (2D_58/2013) from 24. September 2014
Regeste: Art. 9 und 50 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. f und Art. 115 BGG; Art. 8 ZGB; Art. 21 BöB; IVöB; Reglement des Kantons Genf vom 17. Dezember 2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge; Beschwerdelegitimation einer Gemeinde; Gemeindeautonomie; Zulässigkeit eines Vergabekriteriums, welches die Lohnhöhe betrifft. Unzulässigkeit der Beschwerde im Rahmen von Art. 83 lit. f BGG (E. 1.1); Befugnis des Gemeinwesens, in seiner Eigenschaft als Vergabebehörde subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu führen (E. 1.2). Standpunkt der Vorinstanz (E. 3). Autonomie der Gemeinde im betreffenden Bereich (E. 4). Es ist möglich, bei der Prüfung der Eignung des Angebots die gleichen Kriterien zu verwenden wie beim Zuschlag, wenn diese graduierbar sind (E. 5). Existenz einer allgemeinen Erfahrungsregel verneint, wonach ein direkter Bezug zwischen der Lohnhöhe und der Qualität der Leistungen bestünde (E. 6). Sozial oder ökologisch motivierte Vergabekriterien ohne direkten Zusammenhang mit den Leistungen des öffentlichen Auftrags dürfen herangezogen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht (E. 7).

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