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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
vom 12. Februar 2020 (Stand am 1. September 2023)
Art. 27Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken
1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
2 Bekannt zu geben sind insbesondere:
a.
Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
b.
Gegenstand des Auftrags;
c.
Auftragswert;
d.
Art des angewandten Verfahrens;
e.
Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.