Verordnung
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Art. 7 Leistungsbeschreibung
(Art. 36 Bst. b BöB) 1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 30 BöB, so ausführlich und klar wie nötig. 2 Statt einer Beschreibung nach Absatz 1 kann sie das Ziel der Beschaffung festlegen. |