Verordnung
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Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen
(Art. 24 Abs. 3 Bst. c und 36 Bst. h BöB) 1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren. 2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt. |