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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste.
2 Sie gilt für:
a.
die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden;
b.
die Genehmigungsbehörden;
c.
die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d.
den Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
e.
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
f.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
g.
den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);
h.
die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);
i.
die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);
j.
die Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);
k.
Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
l.
Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
m.
professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.