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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 11Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
a.
die Weiterleitung von Auskunftsgesuchen gemäss den Artikeln 35–43;
b.
die Beauftragung der Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
c.
die Beauftragung der Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
d.
die Beauftragung von Notsuchen und Fahndungen gemäss den Artikeln 67 und 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;
e.
die Störungsbehebung.
2 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 jederzeit erbringenkann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein.
3 Die Anordnung besonderer Überwachungen und Gesuche um besondere Auskünfte (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten weder entgegengenommen noch bearbeitet.