Verordnung
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Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprogramme (Art. 269bis Abs. 2 und 269ter Abs. 4 StPO bzw. Art. 70bis Abs. 2 und 70ter Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich. 2 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst. 3 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes. |