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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 20Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
1 Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 20078 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.
2 Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
a.
die Namen und die Vornamen;
b.
das Geburtsdatum;
c.
die Art des Ausweises, die Ausweisnummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation;
d.
die Adresse;
e.
falls bekannt, der Beruf;
f.
die Nationalität.
3 Bei juristischen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
a.
der Name, der Sitz und die Kontaktdaten der juristischen Person;
b.
die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c.
falls vorhanden, die Namen und Vornamen der Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
4 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis sind zudem folgende Angaben zu erfassen:
a.
der Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel;
b.
die Abgabestelle (Name und vollständige Adresse);